Mayer´s Reisen

Ihr Partner für Busreisen
 

Mietomnibus – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Für die Anmietung eines Omnibusses gelten die im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag vereinbarten Leistungen und Preise sowie – soweit wirksam vereinbart – diese Geschäftsbedingungen.
Die Bedingungen regeln insbesondere die Anmietung eines Omnibusses einschließlich der vereinbarten Fahrleistungen und des Fahrereinsatzes.
Diese Bedingungen gelten nicht für Pauschalreisen oder andere touristische Leistungen, die rechtlich als Pauschalreise oder verbundene Reiseleistung einzuordnen sind.
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
Der Mietvertrag kommt durch die Annahme bzw. Bestätigung des jeweiligen Angebots zustande. Maßgeblich sind insbesondere die im Angebot vereinbarten Angaben zu:
Mietpreis,
Fahrzeug,
Mietdauer,
Einsatz- bzw. Fahrzeiten,
vereinbarten Inklusivkilometern,
Anzahl der Fahrer und
sonstigen ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
Änderungen oder zusätzliche Leistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Busunternehmens.
3. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchführung der Fahrt erforderlichen Angaben rechtzeitig und vollständig mitzuteilen.
Insbesondere sind Änderungen der Fahrtroute, der Fahrzeiten, der Aufenthaltsdauer oder des Fahrtumfangs frühzeitig mit dem Busunternehmen abzustimmen.
Der Auftraggeber hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass sich die Fahrgäste während der Fahrt ordnungsgemäß verhalten und die gesetzlichen sowie betrieblichen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
Den Anweisungen des Fahrpersonals ist insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit Folge zu leisten.
4. Preise und zusätzliche Kosten
Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Im vereinbarten Preis sind die ausdrücklich vereinbarten Leistungen enthalten. Je nach Vertragsgestaltung können insbesondere Treibstoff, Fahrerkosten und die vereinbarten Inklusivkilometer berücksichtigt sein.
Zusätzliche Kosten können insbesondere entstehen durch:
zusätzliche Kilometer,
eine Verlängerung der vereinbarten Miet- oder Einsatzzeit,
Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs,
Maut- und Parkgebühren,
erforderliche Übernachtungs- oder Verpflegungskosten des Fahrpersonals, sofern diese nicht bereits im Angebot enthalten sind,
sonstige vom Auftraggeber veranlasste Zusatzleistungen.
Gewünschte Änderungen oder Erweiterungen der Leistung werden grundsätzlich nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Busunternehmen durchgeführt.
5. Überschreitung der vereinbarten Leistungen
Werden die vereinbarten Inklusivkilometer oder die vereinbarte Miet- bzw. Einsatzzeit überschritten, können hierfür zusätzliche Kosten entstehen.
Eine Verlängerung der Einsatzzeit oder eine erhebliche Änderung der Fahrstrecke ist nur mit Zustimmung des Busunternehmens möglich.
Das Busunternehmen ist berechtigt, die zusätzlich entstehenden Aufwendungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in Rechnung zu stellen.
6. Zahlung
Die vereinbarten Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Rechnungen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei vereinbarten Vorauszahlungen kann das Busunternehmen bei ausbleibender Zahlung nach entsprechender Mahnung und Fristsetzung unter den gesetzlichen bzw. vertraglichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.
7. Rücktritt durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten.
Erfolgt der Rücktritt aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund, kann das Busunternehmen grundsätzlich eine angemessene Entschädigung für den entgangenen Mietpreis verlangen. Dabei sind insbesondere ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung des Fahrzeugs zu berücksichtigen.
Soweit im Vertrag eine pauschalierte Rücktritts- bzw. Stornoregelung vereinbart wurde, kann die Entschädigung nach den dort genannten Fristen und Prozentsätzen berechnet werden.
Stornogebühren bei Mietbus und Buscharter
Der Auftraggeber kann den gebuchten Mietbus jederzeit vor Fahrtantritt stornieren. Bei einer Stornierung fallen – abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts – folgende Stornogebühren an:
bis 60 Tage vor Fahrtantritt: 10 % des vereinbarten Mietpreises
59 bis 30 Tage vor Fahrtantritt: 25 % des vereinbarten Mietpreises
29 bis 15 Tage vor Fahrtantritt: 40 % des vereinbarten Mietpreises
14 bis 7 Tage vor Fahrtantritt: 60 % des vereinbarten Mietpreises
6 bis 2 Tage vor Fahrtantritt: 80 % des vereinbarten Mietpreises
ab 1 Tag vor Fahrtantritt bzw. bei Nichtantritt: 90 % des vereinbarten Mietpreises
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Busunternehmen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Dem Busunternehmen bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, dass durch die Stornierung ein höherer Schaden entstanden ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Bereits entstandene, nicht stornierbare Fremdkosten können zusätzlich berechnet werden, sofern diese dem Auftraggeber zuzurechnen und entsprechend nachweisbar sind.
Maßgeblich für die Berechnung der Stornofrist ist der Zeitpunkt, zu dem die Stornierung beim Busunternehmen eingeht.
Die vorstehenden Stornogebühren gelten nur, soweit im jeweiligen Angebot oder Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Dem Auftraggeber bleibt grundsätzlich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, soweit gesetzlich zulässig.
8. Änderungen und Kündigung nach Fahrtantritt
Sollten Änderungen der vereinbarten Leistung während der Durchführung der Fahrt erforderlich werden, wird das Busunternehmen den Auftraggeber hierüber informieren, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
Dies kann beispielsweise aufgrund von Verkehrsbehinderungen, behördlichen Anordnungen, technischen Problemen, Sicherheitsanforderungen oder anderen Umständen erforderlich sein.
Soweit eine Änderung zusätzliche Kosten verursacht und vom Auftraggeber veranlasst wurde, können diese zusätzlich berechnet werden.
9. Fahrzeugausfall und höhere Gewalt
Kann das ursprünglich vorgesehene Fahrzeug aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Busunternehmens liegen, nicht eingesetzt werden, kann das Busunternehmen – soweit zumutbar und möglich – ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug einsetzen.
Hierzu können insbesondere außergewöhnliche und unvermeidbare Ereignisse, Unfälle, Witterungsschäden, Diebstahl oder Vandalismus gehören, sofern diese vom Busunternehmen nicht zu vertreten sind.
Soweit die Durchführung der vereinbarten Leistung aufgrund solcher Umstände ganz oder teilweise unmöglich wird, gelten die gesetzlichen Regelungen und die vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten.
10. Haftung
Das Busunternehmen haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen.
Soweit die bdo-Mietomnibusbedingungen Haftungsbegrenzungen vorsehen, gelten diese nur im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit.
Die Haftungsbeschränkungen gelten insbesondere nicht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, beispielsweise bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
11. Verhalten im Fahrzeug
Das Fahrzeug ist pfleglich zu behandeln.
Der Auftraggeber bzw. die Fahrgäste haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden oder außergewöhnliche Verunreinigungen, die schuldhaft verursacht werden.
Das Fahrpersonal ist berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherheit der Fahrgäste und zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind.
12. Schlussbestimmungen
Für das Vertragsverhältnis gelten vorrangig die individuell getroffenen Vereinbarungen, anschließend die wirksam einbezogenen Geschäftsbedingungen und ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
Hinweis: Diese Darstellung ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte der bdo-Mustergeschäftsbedingungen für Mietomnibusse und ersetzt nicht deren vollständigen Wortlaut. Maßgeblich sind ausschließlich die im jeweiligen Vertrag wirksam einbezogenen Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Vorschriften.